Corona und der Versicherungsschutz für Gewerbetreibende

Corona und der Versicherungsschutz für Gewerbetreibende

Die Bundesregierung hat aufgrund der Folgen durch COVID-19 ein umfangreiches Hilfepaket für Gewerbetreibende beschlossen. Auch Kleinstunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige sollen mit einem milliardenschweren Rettungspaket unterstützt werden. Steuerstundungen und zinslose Kredite wurden Unternehmen ebenfalls versprochen. Gerade im Gewerbebereich sind viele Versicherungen individuell auf die Risiken des Betriebes zugeschnitten. Ein eventueller Leistungsfalls durch Corona sollte daher immer in den Versicherungsbedingungen geprüft werden.

Ein paar allgemeine Antworten sind dennoch zulässig:

 

Ich bin selbstständig und fürchte an Corona zu erkranken – soll ich jetzt noch ein privates Krankentagegeld abschließen?

Eine private Krankentagegeldversicherung ist ein langfristiger Sicherungsbaustein, speziell für das Einkommen von Selbstständigen. Ein kurzfristiger Abschluss, lediglich motiviert durch die Coronasituation, ist nicht sinnvoll, da viele Verträge eine Wartezeit von 3 Monaten vorsehen. 

Quarantäne: Bekomme ich als Selbstständiger auch eine Entschädigung ohne privaten Versicherungsschutz?

Ja. Hier greift §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Erleiden Sie durch eine verordnete Quarantäne einen Verdienstausfall, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung zu. In den ersten sechs Wochen bemisst sich die Entschädigung am Verdienstausfall, danach in Höhe des Krankengeldes (ca. 70%). Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Frist beträgt 3 Monate.

Betriebsunterbrechung durch Corona: Zahlt meine Versicherung?

In der Regel nicht. Eine klassische Betriebsunterbrechungsversicherung erfordert zumeist einen Sachschaden als leistungsauslösendes Ereignis. In vielen Bedingungen sind Seuchen explizit ausgeschlossen, daher fällt das Coronavirus auch nicht unter „unbenannte Gefahren“.

Corona: Was zahlt die Inventarversicherung?

Ein Virus ist in der Regel kein Leistungsauslöser innerhalb der Inventarversicherung. Sollte das Betriebseigentum in irgendeiner Weise vom Coronavirus betroffen sein und von Amtswegen beschlagnahmt oder zerstört werden müssen, kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung geprüft werden.

Ertragsausfallversicherung: Greift Sie bei Corona-bedingter Betriebsschließung?

Die Ertragsausfallversicherung ist eine Sachversicherung. Sie setzt daher einen Sachschaden als Leistungsfall voraus. Die Folgen einer Virusausbreitung fielen demnach nicht unter den Versicherungsschutz.

Warenausfallversicherung: Sind Lieferverzögerungen abgesichert?

In der Regel sind Schäden, durch Verzögerung der Beförderung, in der Warentransportversicherung ausgeschlossen. Um mögliche Entschädigungen durch Lieferfristüberschreitungen oder Mehrkosten bei Transporten zu klären, müssen die Bedingungen der jeweiligen Police gesondert geprüft werden.

Kurzarbeitergeld: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?

Rückwirkend zum 1.März 2020 wurden aufgrund der Corona-Pandemie zusätzliche Erleichterungen für Unternehmen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Konkret:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet
  • Leiharbeitnehmer/-innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet

 

Wissen schafft Sicherheit

Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen. 

Seriöse Informationsquellen:


Corona und Ihr privater Versicherungsschutz

Corona und Ihr privater Versicherungsschutz

Die Corona-Pandemie betrifft aktuell und in naher Zukunft jeden von uns. Es gibt viele Unsicherheiten und daraus resultierende (Versicherungs)fragen. Wie verhält es sich mit dem Anspruch bei Urlaubsstornierungen, dem Krankenschutz im Ausland und der Absicherung bei Betriebsunterbrechung sind nur einige der Fragen.
Die wichtigsten Versicherungsfragen für Privatpersonen sind hier für Sie zusammengefasst.

Hinweis: Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Es empfiehlt sich, zusätzlich Ihre konkreten Versicherungsbedingungen hinsichtlich eines Leistungsfall gesondert zu prüfen.

 

Reiserücktrittsversicherung

Sollten Sie keinen Anspruch durch Ihre Versicherung haben, empfiehlt sich der Kontakt mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft. Sie zeigen sich, aufgrund der Sondersituation durch Corona, kulanter als sonst.

Ich bin an Corona erkrankt. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Ein wichtiges Datum hierbei ist der 11.3.2020. An diesem Tag hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus als „Pandemie“ klassifiziert. Wurde ihre Erkrankung nach dem 11.3. festgestellt, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz mehr, da viele Bedingungen „Pandemien“ als Grund ausschließen. Wurde Sie vor dem 11.3. festgestellt, greift Ihr Versicherungsschutz. 

Ich habe Angst mich im Urlaub anzustecken und möchte daher meine Reise stornieren. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Nein. Allein die Angst vor einer Krankheit oder ein theoretisches Infektionsrisiko stellen kein Grund für eine Versicherungsleistung dar.

Reisewarnung durch das Auswärtige Amt – kann ich meine Reise stornieren?
Ja. Gebuchte Pauschalreisen können bei einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt in der Regel kostenlos storniert werden. Kontaktierten Sie direkt Ihren Reiseveranstalter. Sollten Sie Hotel, Flug etc. selbst gebucht haben (Individualreise), so sind Stornogebühren wahrscheinlicher und sie müssen mit allen Beteiligten (Hotel, Flug- und Mietwagengesellschaft) separat Kontakt aufnehmen.

Ich bin in Quarantäne und kann meine Reise nicht antreten. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
In der Regel ja. Bei einer Quarantäne (durch Corona) handelt es sich um einen schwerwiegenden und nicht vorhersehbaren Grund, aus dem die Reise nicht angetreten werden kann.

Kurzarbeit durch mein Unternehmen angeordnet – Kann ich von meiner Reise zurücktreten?
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist in der Regel ein versicherter Rücktrittsgrund.

  

Krankenschutz

Ich bin im Auslandsurlaub an Corona erkrankt. Zahlt meine Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung?
Ja. Die medizinisch notwendigen Behandlungen sind durch die Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung abgedeckt. Auch hier lohnt ein Blick in die Bedingungen, ob der Versicherer Pandemien ein- oder ausschließt.

Ich habe Symptome. Zahlt meine (private) Kranken­ver­si­che­rung den Corona-Test?
Damit Ihre gesetzliche Krankenkasse oder private Kranken­ver­si­che­rung die Kosten für einen Corona-Test übernehmen, muss dieser von einem Arzt angeordnet worden sein. Dann gilt er als „medizinisch notwendig“. Wer sich nur auf eigenem Wunsch testen lassen will, trägt die Kosten selbst. Konsultieren Sie als in jedem Fall zunächst Ihren Hausarzt (am besten telefonisch), sollten Sie Symptome feststellen.

Krank durch Corona – habe ich Anspruch auf privates Krankentagegeld?
Viele Selbstständige schließen sinnvollerweise ein private Krankentagegeldversicherung ab. Sie gleicht Einkommensverluste im Krankheitsfall aus. Natürlich auch, wenn der Versicherte aufgrund von Corona krankgeschrieben ist. Wichtig ist, ab wann das Krankentagegeld gezahlt wird. Häufig ist in den Bedingungen eine Auszahlung erst ab dem 43. Krankheitstag (6 Wochen) vorgesehen.

Da das Krankheitsbild von Corona sehr mild verläuft, dürfte eine Genesung innerhalb dieser Zeit gelingen. Allerdings kann das private Krankentagegeld hinsichtlich der Höhe (meist 70 % des Einkommens) und des Auszahlungsbeginns (z.B. schon ab dem 4. Krankheitstag) individuell gestaltet werden.   

 

Arbeitskraft und Unfallschutz

Zahlt meine Berufs­unfähig­keitsversicherung, wenn ich aufgrund von Corona berufsunfähig werde?
Ja, denn der BU-Schutz gilt auch für bislang unbekannte Krank­hei­ten. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit durch Corona berufsunfähig zu werden, glücklicherweise sehr gering. Der Großteil der Betroffenen wird wieder vollständig gesund.

Mit Corona infiziert – Greift die Infektionsklausel der privaten Unfall­ver­si­che­rung?
Nein. Infektionsbedingte Erkrankungen innerhalb der privaten Unfall­ver­si­che­rung setzen zumeist die Beschädigung mindestens der äußeren Hautschicht voraus. Eine Infektion infolge einer Spritze oder eines Zeckenbisses kann so über eine private Unfall­ver­si­che­rung abgesichert werden. Die Infektion mit einem Virus jedoch nicht, da keine Verletzung der Hautschicht vorliegt.

 

Wissen schafft Sicherheit

Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen.

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Pfle­ge­ren­te

Pflegerente

Private Pfle­ge­ren­te schließt Ihre Vorsorgelücke

Die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung deckt die tatsächlichen Pflegekosten oft nur zum Teil. Als Pflegebedürftiger zahlen Sie nicht selten hunderte oder sogar tausende Euro selbst dazu. Mit einer privaten Pfle­ge­ren­te können Sie sich gegen dieses Risiko wirksam schützen. Das Modell ist einfach: Ab Vertragsbeginn leisten Sie einen monatlichen Versicherungsbeitrag. Sobald Sie pflegebedürftig werden, erhalten Sie vom Versicherer jeden Monat die vereinbarte Pfle­ge­ren­te.

Über die Pfle­ge­ren­te können Sie frei verfügen
Private Pfle­ge­ren­te bekommen Sie immer zusätzlich zur gesetzlichen Versorgung. Sie können frei über das Geld verfügen und davon beispielsweise Ihren persönlichen Eigenanteil im Pflegeheim finanzieren oder Angehörige entlohnen, von denen Sie in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Volle Pfle­ge­ren­te bekommen Sie bei Pflegegrad 5, in niedrigeren Pflegegraden erhalten Sie je nach Anbieter und Tarif anteilige Leistungen. Denken Sie daran: Je jünger Sie in die private Pfle­ge­ren­te einsteigen, desto günstiger ist der Monatsbeitrag.

Vergleich und Angebot Pfle­ge­ren­te
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CyberRisk-Absicherung für Betriebe

CyberRisk-Absicherung für Betriebe

Cyber-Versicherungen sind ein noch junger Zweig in der Geschichte der Versicherung. Seit rund zehn Jahren gibt es die ersten Modelle auf dem Markt. Das Wort Cyber stammt aus dem Altgriechischen und bedeutet so viel wie „Steuerung". Mittlerweile kennzeichnet es vor allem Aktivitäten im Internet, zum Beispiel als Cyber-Space, Cyber-Kriminalität oder Cyber-Terrorismus.

Eine Cyber-Versicherung tritt also ein für Schäden, die zumeist durch Handlungen im oder über das Internet ausgelöst werden. Ganz generell bietet sie Schutz für den Fall, dass elektronische Daten gestohlen, gelöscht, verschlüsselt, verändert, missbraucht oder unrechtmäßig veröffentlicht wurden. Und das Risiko von Hackerangriffen, Datendiebstahl und Erpresserviren darf nicht unterschätzt werden: Mehr als jeder vierte mittelständische Betrieb in Deutschland wurde bereits Opfer eines Cyber-Angriffs (Stand 2017).

Noch haben sich für die Cyber-Versicherung keine flächendeckenden Standards und Leistungsbilder im Markt etabliert. Als ersten Schritt auf dem Weg zum Standard hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)im Jahr 2017 seine Musterbedingungen vorgestellt. Die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung“ orientieren sich am Versicherungsbedarf kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) und sind auf Betriebe mit einem Umsatz bis 50 Millionen Euro und bis zu 250 Mitarbeitern zugeschnitten. Darunter fallen Altenheime, Arztpraxen und Anwaltskanzleien ebenso wie Handels- und Handwerksbetriebe, Krankenhäuser und Industriezulieferer. Die Musterbedingungen sind jedoch nicht für den einzelnen Vertrag gedacht. Sie sollen vor allem Versicherern die Entwicklung eigener Angebote erleichtern.

Prävention hat Vorrang
Der Versicherungsschutz ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betrieb über ein funktionierendes IT-Sicherheitskonzept verfügt. Eine Firewall, leistungsfähiger Virenschutz und regelmäßige Datensicherungen sind unabdingbar. Zudem braucht das Unternehmen klar definierte Zugriffsrechte, ein Passwortmanagement und einen Notfallplan. Diese Maßnahmen liegen auch im ureigensten Unternehmensinteresse, zumal die Anforderungen an den Schutz „personenbezogener Daten“ mit der Datenschutz-Grundverordnung(DSGVO) deutlich steigen.

Versicherer prüfen die Prozesse zur Cyber-Sicherheit meist anhand eines Fragebogens, aber auch vor Ort. Sie weisen auf Sicherheitslücken hin und empfehlen, soweit erforderlich, technische und organisatorische Verbesserungen der IT-Sicherheit. Erst wenn diese umgesetzt wurden, kann ein Vertrag zustande kommen.

Die Risiko-Kategorien richten sich nach dem Jahresumsatz. Ein höheres Risikopotential tragen Unternehmen, die im E-Commerce tätig sind, sensible Daten, Berufs- oder Betriebsgeheimnisse verarbeiten. Als besonders angreifbar gelten Unternehmen, deren Produktionsprozesse digital gesteuert werden. Hacker könnten ein Produkt verändern oder kontaminieren. Experten bezeichnen Cyber-Risiken schon heute als das am meisten unterschätzte Risiko für einen Produktrückruf.

Drei Leistungsfelder
Eine betriebliche Cyber-Versicherung schützt nicht nur bei Hackerangriffen und Datenklau. Sie zahlt für

  • Drittschäden: Die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer einem Kunden oder sonstigen Dritten einen Vermögensschaden zufügt. Beispiel: Der versicherte Betrieb kann nach einem Hackerangriff keine Autoteile liefern. Dadurch verzögert sich die Produktion seines Kunden, dem ein finanzieller Schaden entsteht. Unberechtigte Forderungen wehrt der Versicherer ab.
  • Eigenschäden: Hier ist der versicherte Betrieb Empfänger der Versicherungsleistung. Beispiel: Führt der Cyber-Angriff zu einer Betriebsunterbrechung, erhält der versicherte Betrieb einen vereinbarten Tagessatz. Damit können laufende Kosten bestritten und entgangene Gewinne ausgeglichen werden.
  • Servicekosten: Darunter fallen zum Beispiel Kosten für Forensik-Experten, die den Schaden analysieren und seine Folgen beheben, Anwälte für IT- und Datenschutzrecht oder PR-Spezialisten, die sich um Krisenkommunikation kümmern.

Grundsätzlich aber gilt: Versicherungsschutz gegen betriebliche Cyber-Risiken gibt es heute nicht von der Stange. Dafür braucht es Marktüberblick, Erfahrung und nicht zuletzt eine qualifizierte und unabhängige Beratung.


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